Wahlprüfstein Bundestagswahl 2021

Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.

BV Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk

Bundesverband für Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V.

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Teilen Sie die o. g. Einschätzung des Deutschen Bundestages, dass die derzeit geltenden Regelungen des Sprengstoffrechts einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Bürger:innen gewährleisten?
Dem Gesetz liegt eine Abwägung unterschiedlicher Interessen zu Grunde. Allerdings hat sich die Einstellung der Bevölkerung zum Silvesterfeuerwerk in der Zwischenzeit verändert. Die jährlich wiederkehrenden Gefährdungen und Schäden durch die missbräuchliche Verwendung von Feuerwerk in den Wochen vor und nach Silvester wirft bei vielen die Frage auf, ob diese Belastung bei der Abwägung gegenüber dem Genuss des Feuerwerks verhältnismäßig ist. Auch die Belastungen der Gesundheit der Bevölkerung durch den entstehenden Feinstaub, die Verstörung von Tieren und die anfallenden Abfälle müssen berücksichtigt werden. Auch der technische Fortschritt muss berücksichtigt werden. So wurden in den letzten Jahren große Fortschritte bei technischen Alternativen erzielt. Als Stichworte seien hier nur Laser, LED und Großprojektionen genannt.

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Welche grundsätzliche Zielrichtung sollte aus Ihrer Sicht eine Novelle des Sprengstoffrechts hinsichtlich Feuerwerk verfolgen?
Aus unserer Sicht ist der wichtigste Punkt für die Notwendigkeit einer Neuregelung, den Entscheidungsspielraum von Kommunen in Bezug auf privates Silvesterfeuerwerk auszuweiten. So können die regionalen Unterschiede in den behördlichen Entscheidungen besser zum Ausdruck kommen und die Kommunen bekommen für ihre Entscheidungen Rechtssicherheit.

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Neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zufolge sind die Umwelteinflüsse von Feuerwerk im Bereich Feinstaub deutlich geringer als bisher angenommen. Inwiefern sollte dies bei der Novelle des Sprengstoffrechts berücksichtigt werden?
Die Masse an Feinstaub, die durch Feuerwerk in der Neujahrsnacht entsteht, wird geringer eingeschätzt als zuvor. Allerdings ändert dies leider nichts an der kurzzeitigen hohen Belastung mit Feinstaub, die auch regelmäßig von den Luftgütemessstationen erfasst wird. So gehört die Feinstaubbelastung in den ersten Stunden der Neujahrsnacht – insbesondere in Ballungsräumen und Städten – zur höchsten im ganzen Jahr. Auch ändert die Neuberechnung der Feinstaubmasse nichts an der besonderen Gesundheitsbelastung der Bevölkerung durch Abbrennen von Feuerwerk, was sich beispielsweise bei Asthmatiker:innen durch Atemnot bemerkbar macht.

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a) Wie stehen Sie grundsätzlich zu einer weiteren Kompetenzverlagerung auf die Kommunen, über die bereits bestehenden Ermächtigungsgrundlagen gem. § 24 1. SprengV hinaus? b) Gegenstand der politischen Debatte zu einer weiteren Kompetenzverlagerung auf die Kommunen waren bisher Regelungsvorschläge, welche die Befugnis zu Abrennverboten für die gesamte Bandbreite des Kategorie F2-Silvesterfeuerwerks und ohne weitere Vorgaben des Bundesgesetzgebers bedingungslos auf die Kommunen verlagern. Ist eine so gestaltete Ermächtigung aus Ihrer Sicht mit Artikel 73 Absatz 1 Nr. 12 Grundgesetz vereinbar? c) Verfügen nach Ihrer Einschätzung die Kommunen über den Willen und den ausreichenden sprengstoffrechtlichen Sachverstand, um angesichts der Bandbreite an lauten, leisen, Aufstiegs-, Boden und sonstigen Effekten im F 2-Silversterfeuerwerk verhältnis- und rechtmäßige Verbotsentscheidungen auf Grundlage einer derart umfassenden Ermächtigungsgrundlage zu treffen?
zu a) Die Entscheidungen sollten möglichst Nahe an der/dem Bürger:in und nah am Feuerwerk und seinen Wirkungen erfolgen, weil durch die Nähe ein Teilen der unmittelbaren Erfahrungen und im Vorfeld ein Austausch über mögliche Veränderungen begünstigt wird. zu b) Eine Verletzung des Art. 73 GG sehen wir nicht, da die Gesetzgebungskompetenz beim Bund verbleibt und die Kommunen innerhalb des Bundesrahmens neue Entscheidungsspielräume bekommen. zu c) Wie Sie wissen, müssen die kommunalen Verwaltungen bereits heute Sachverhalte, wie die von Ihnen beschriebenen, einschätzen und sind dazu auch in der Lage. Der Wille dazu ist sicherlich auch vorhanden, weil diese Entscheidungen – in der Anfangszeit – große öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich die Verwaltungen in angemessener Weise auf diese Entscheidungen vorbereiten und dabei auch entsprechend angemessenen sprengstoffrechtliche Kompetenz erwerben bzw. diese im Austausch der Städte und Gemeinden in Kompetenznetzwerken erweitern werden.

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Der weit überwiegende Teil der Bürger:innen pflegt einen verantwortungsbewussten Umgang mit Feuerwerk. Dieser wird in der Berichterstattung zu und nach Silvester mitunter durch das Fehlverhalten einzelner überlagert, die durch vorsätzlich missbräuchliche Verwendung von Feuerwerk oder Verwendung von nicht zugelassenem, verbotenem Feuerwerk Gefährdungen oder Schäden hervorrufen. Sollten aus Ihrer Sicht Maßnahmen ergriffen werden, um dieses rechtswidrige Verhalten besser zu unterbinden, ohne die rechtskonforme und verantwortungsbewusste Verwendung von Feuerwerk einzuschränken?
Der Bereich des Fehlverhaltens bedarf zusätzlicher Aufmerksamkeit, etwa durch aktive Ansprache, Kontrolle und Ahndung. Der Aufwand dafür könnte allerdings erwartungsgemäß mit der möglichen Einschränkung von Feuerwerk geringer werden. Auch die Hersteller von Feuerwerk sollten sich der Verhaltensänderung verpflichtet fühlen und bestimmte Zielgruppen mit entsprechenden Kampagnen und Informationen adressieren.

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Feuerwerk ist eine Handwerkskunst und Kulturtechnik, die weltweit vorkommt und sich regional sehr unterschiedlich ausformt und eng mit anderen lokalen Bräuchen verbunden ist. Auch in Deutschland hat Feuerwerk eine jahrhundertealte Tradition mit vielen regionalen Spezifika. Der BVPK strebt die Anerkennung des Feuerwerks als immaterielles Kulturerbe durch die deutsche UNESCO-Kommission an. Wie steht ihre Partei dazu?
Es ist grundsätzlich vorstellbar, dass Feuerwerk insbesondere als Handwerkskunst von der UNESCO als immaterielles Kulturerbe anerkannt wird, wenn die Herstellung weiterhin als Handwerkskunst ausgeübt wird.