Wahlprüfstein Bundestagswahl 2021

Bund Deutscher Rechtspfleger

Rechtspfleger

Bund Deutscher Rechtspfleger

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Die Länder können richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen. Gebrauch gemacht haben sie unterschiedlich/nicht => Flickenteppich an Zuständigkeiten. Ihr Beitrag zur Änderung? Wollen Sie betroffene Aufgabenbereiche unter Aufhebung der Öffnungsklauseln dauerhaft d Rechtspfleger zuweisen?
DIE LINKE sieht den Flickenteppich an Zuständigkeiten ebenfalls sehr kritisch. Eine dauerhafte Zuweisung der betroffenen Aufgabenbereiche an die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger unter Aufhebung der Öffnungsklauseln ist eine sinnvolle Möglichkeit, die Zuständigkeiten bundesweit zu vereinheitlichen und wird von DER LINKEN daher unterstützt.

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Rechtspfleger als Organ der Rechtspflege nur im RpflG. Kein eigener Status. Daher Abgrenzungsprobleme in Praxis. Teilweise sogar Einstellung von befristeten Tarifbeschäftigten. §§ 2, 3, 9 RpflG ausreichend?
DIE LINKE sieht keine Veranlassung, der Rechtspflege einen weiteren eigenen Status zu gewähren. DIE LINKE lehnt allerdings sachgrundlose Befristungen ab; diese müssen im Teilzeit- und Befristungsgesetz ersatzlos gestrichen werden und zulässige Sachgründe eng begrenzt werden. Bei öffentlicher Finanzierung soll die Befristung der Haushaltsmittel oder von Projektgeldern kein zulässiger Grund mehr für die Befristung von Arbeitsverträgen sein. Der dritte Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin muss zwingend unbefristet sein.

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Der 34. Deutsche Rechtspflegertag hat einen Entwurf für eine Neufassung des Rechtspflegergesetzes verabschiedet. Dieser enthält eigene Statusregelungen für den Rechtspfleger. Würden Sie diese Statusregelungen unterstützen?
Die derzeitigen Regelungen des RPflG und des Beamtenrechts zur Stellung des Rechtspflegers sind aus Sicht der LINKEN nicht ausreichend. DIE LINKE unterstützt die Forderung des 34. Deutschen Rechtspflegertages, wonach der Rechtspfleger den Status als unabhängiges Organ der Rechtspflege erhält. Dies allerdings nur, soweit der Rechtspfleger bei seinen Entscheidungen einen entsprechenden Beurteilungsspielraum hat. Dies ist im Zwangsvollstreckungsrecht regelmäßig nicht der Fall. In diesem Bereich kann der Rechtspfleger daher nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege angesehen werden.

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Zuständigkeit der Länder seit 2006 für Besoldung. Inzwischen erhebliche Unterschiede. Welche Maßnahmen halten Sie für erforderlich, um diesen Zustand zu ändern? Ist insbesondere die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung auf den Bund zurück zu übertragen?
Wir haben die Übertragung der Besoldung auf die Länder, auch im Beamtenbesoldungsrecht mit der Föderalismusreform 2008, abgelehnt. Die Auseinanderentwicklung bei der Besoldung war damals schon abzusehen. Wir wollen die Besoldung wieder bundeseinheitlich regeln.

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BVerfG und BverwG rügen Ämterführung in besoldungsrechtlicher Sicht auf sogenannten gebündelten Dienstposten. Besoldung auf gebündelten Dienstposten mit Zuweisung zu den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (teilweise darüber hinaus) richtig ?
Diese Frage ist in dieser Pauschalität schwer zu beantworten. In jedem Fall ist die amtsangemessene Beschäftigung sicherzustellen. Gerade in Verwaltungsbereichen mit wechselnden quantitativen Ansprüchen an die unterschiedlichen Dienstposten kann eine Bündelung unvermeidbar sein. Der Dienstherr ist dann in der Pflicht, die Bündelung so weit es geht zu begrenzen, auch um eine angemessene Leistungsbewertung der Dienstposteninhaber als Ausfluss des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips sicherzustellen.

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Was wird Ihre Partei unternehmen um die Besoldung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger amtsangemessen zu regeln? Wie stellt sich Ihre Partei eine solche Regelung vor?
Wir halten grundsätzlich am bisherigen System der Besoldung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger fest. Eine eigene Besoldungsordnung bzw. Besoldungsstufe für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sehen wir derzeit als nicht sinnvoll an. Zu prüfen ist aus unserer Sicht aber, ob die derzeitige Laufbahnzuordnung noch den tatsächlichen Anforderungen an die jeweiligen Ämter entspricht, oder aufgrund der gestiegenen Anforderungen durch neue Aufgaben und die Digitalisierung der Tätigkeiten eine neue Zuordnung vorgenommen werden muss.

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Rpfl in Insolvenzsachen und Betreuungssachen für überwiegenden Verfahrensteil maßgeblicher Entscheider. Bei der Einbindung in die Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der einschlägigen Rechtsbestimmungen erfolgt aber nur eine nachrangige Beteiligung. Änderungsbedarf? Ggflls wie?
Bei der Verbändeanhörung in Gesetzgebungsverfahren ist generell sicherzustellen, dass alle betroffenen Interessengruppen auch tatsächlich zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Weiter sind angemessene Fristen für Stellungnahmen vorzusehen, die die häufig vom Ehrenamt geprägte Arbeit der Verbände und Interessengruppen sowie den Umfang des Gesetzgebungsvorhabens berücksichtigen. Beides war in der vergangenen Wahlperiode nicht der Fall. Hier sind aus unserer Sicht Nachbesserungen und Klarstellungen in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien notwendig.