Wahlprüfstein Bundestagswahl 2021

Bundesweite Initiative zur wesentlichen Verbesserungen des BEM

Initiative zur Verbesserung des BEM

Bundesweite Initiative zur wesentlichen Verbesserungen des BEM

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Im § 167 SGB IX soll ausdrücklich geregelt werden, das unabhängig von der Beschäftigtendauer und Betriebsgröße ein Rechtsanspruch auf ein BEM für jeden Beschäftigten besteht. Dieser gilt auch uneingeschränkt für Beamte (BEM hat Vorrang vor Einleitung beamtenrechtlicher Regelungen). Der BEM – Anspruch muss auch im Eilrechtssschutz durchsetzbar sein
Auch DIE LINKE hat das Ziel eines flächendeckenden, qualitativ guten BEM. Aktuell erhalten etwa sechs von zehn Berechtigten trotz gesetzlicher Regelung kein Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Ansatzpunkte sind ein einklagbarer individueller Rechtsanspruch für Betroffene, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht für Betriebs- und Personalräte, scharfe Sanktionen, wenn Arbeitgeber ein BEM verweigern, sowie qualitative Mindeststandards. Auch eine Klarstellung, dass § 167 SGB IX keine Geltungsbereichsausnahme kennt, begrüßen wir.

2

- Die Freiwilligkeit für Beschäftigte muss gesichert – und ein betrieblicher Nachteil aus der individuellen Entscheidung muss ausgeschlossen sein. - Die Einrichtung von BEM – Teams ist verpflichtend. Dafür müssen gesetzliche überprüfbare Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards festgelegt werden.
Diese Forderungen teilen wir.

3

Wir brauchen das Recht auf eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell. Das Unterlassen der BEM-Durchführung, die fehlerhafte Durchführung und die Nichteinhaltung von Standards muss als Ordnungswidrigkeit mit einer spürbaren Geldstrafe sanktioniert werden.
Diese Forderungen teilen wir, wobei der Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung für die Fälle gelten soll, wo dies aus medizinischer Sicht sinnvoll erscheint.

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Die Vertraulichkeit der BEM – Daten, auch unter Digitalisierung, muss gesetzlich geschärft werden (z.B. was im BEM besprochen wird, bleibt auch im BEM; auch die Erreichbarkeit der BEM-Berechtigten für die betrieblichen Interessenvertretungen einschl. SBV zur Verfügung stellen (z.B. durch das Anschreiben), …).
Auch diese Forderungen teilen wir.

5

Die punktuellen Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte im BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungsverhalten), Nr. 6 (technische Überwachung von Gesundheitsdaten) und Nr. 7 (Unfall- und Gesundheitsschutz) sowie §. 80 BetrVG, gilt analog für Personalvertretungsrecht müssen zu einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht auf Ausgestaltung des BEM ausgebaut werden, das gleichermaßen auch für Personalräte und Mitarbeitervertretungen gilt.
Auch diese Forderungen teilen wir.

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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss festes Mitglied im einzurichtenden betrieblichen BEM Team sein und an allen BEM Prozessen beteiligt werden Wird dem BEM Anspruchsberechtigten nicht nach 6 Wochen ein BEM-Angebot (Einladungsschreiben) zugeleitet, wird die Lohnfortzahlung fortgesetzt.
DIE LINKE fordert das Recht der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) auf unverzügliche Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung in allen Angelegenheiten zu stärken, die schwerbehinderte Menschen berühren. Eine Maßnahme, die schwerbehinderte Menschen berührt, darf ohne Mitwirkung der SBV nicht vollzogen werden. Dies schließt aus unserer Sicht auch alle BEM-Prozesse und die Mitarbeit im BEM-Team ein. Wir wollen die Rechte der SBV und der Werkstatträte an die Rechte der Betriebs- und Personalräte angleichen. Menschen mit Behinderungen müssen für ihre politische Arbeit eine Arbeitsassistenz bereitgestellt bekommen.

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Es ist ein Konzept zu erstellen, mit dem sichergestellt wird, das auch für Beschäftigte von Kleinst – und Kleinunternehmen gute Umsetzungen des gesetzlichen BEM Anspruchs und sich daraus ergebener Konsequenzen gewährleisten kann. Dabei kann zum Beispiel eine regionale Einrichtung eines BEM Kreises unter Leitung des Arbeitgeberbüros der DRV oder der Arbeitsagenturen helfen.
Diese Vorschläge begrüßen wir ebenfalls.