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Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ)

Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit

Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ)

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Für Soziale Arbeit ist eine Vertrauensbeziehung zu den Adressat*innen unerlässlich. Welche Position vertreten Sie zur Notwendigkeit und zur Sicherung des Vertrauensschutzes in der Sozialen Arbeit?
Für DIE LINKE ist ist eine Vertrauensbeziehung zu den Adressat*innen absolute Voraussetzung für die soziale Arbeit. Die Arbeit mit z.B. sozial auffälligen Jugendlichen basiert, wie z. B. Thomas Mücke, einer der bekanntesten Sozialarbeiter Deutschlands, betont, maßgeblich auf zwei Dingen: Ehrlichkeit und Vertrauen (vgl. www.deutschlandfunk.de/debatteum-die-schweigepflicht-sozialarbeiter-unter-druck.862.de.html?dram:article_id= 363478). Vertrauen kann aber nur entstehen, wenn die Jugendlichen nicht befürchten müssen, dass die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter später einmal gegen sie aussagen müssen. Dies betrifft ebenso die Beratung von Gewaltopfern, wie zum Beispiel Opfer von Menschenhandel, die häufig minderjährig sind, oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Frauenberatungsstellen und Frauenhäusern. Eine gute Zusammenarbeit kann auch dort nur gelingen, wenn die Opfer nicht befürchten müssen, selbst noch Opfer ihrer Aussage zu werden. Die derzeitige gesetzliche Regelung ist nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und denen, die deren Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, zu befördern, ganz im Gegenteil werden die Sozialaufgaben, die die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter übernehmen, durch die derzeitige Gesetzeslage torpediert. Deswegen fordert DIE LINKE insbesondere nach der Reformierung der Sozialgesetzgebung – und damit einhergehend des Sozialdatenschutzes – sowie der in den vergangenen Jahrzehnten weiter professionalisierten Fachlichkeit sozialer Arbeit eine Ausweitung des § 53 StPO auf jenes Berufsfeld.

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Soziale Arbeit gehört zu den reglementierten Berufen. Als reglementierter Beruf könnte die Soziale Arbeit in die Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechtes aufgenommen werden. Können Sie sich für die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes einsetzten?
Ja. DIE LINKE hat sich bereits in der Vergangenheit für die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter eingesetzt (vgl. Kleine Anfrage vom 18.09.2018, "Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter", BT-Drs. 19/4371) und wird sich auch in Zukunft hierfür einsetzen.

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Welchen Standpunkt vertreten Sie zur Unabhängigkeit der Sozialen Arbeit, wenn dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) zugesprochen wird, gleichzeitig andere Berufe von einer Unterordnung unter staatliche Strafverfolgungsinteressen ausgenommen sind, da sie mit einem ZVR ausgestattet wurden?
Die Unabhängigkeit der Sozialen Arbeit ist, soweit ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) zugesprochen ist, nicht gewährleistet. Gründe für eine Ungleichbehandlung zu anderen Berufen wie dem Anwaltsberuf, Arztberuf etc. sind nicht ersichtlich und entsprechende Begründungen der Bundesregierung (leistungsfähige Strafjustiz als Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 Absatz 3) sind nicht überzeugend. Die Berufsbezeichnung "Sozialarbeiter*in) ist jedoch gesetzlich nicht geschützt. Um das ZVR nicht völlig ausufern zulassen, wäre zu überlegen, ob der Beruf einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters dadurch aufgewertet werden kann, dass hierfür eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erforderlich ist, die dann den Titel einer geschützten Berufsbezeichnung im Bereich der Sozialarbeit verleiht, oder ob alternativ neben der Schwangerschaftskonfliktberatung und Beratung zu Betäubungsmittelabhängigkeiten weitere Beratungsbereiche enumerativ in den Anwendungsbereich des § 53 StPO aufgenommen werden können.

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Wie könnte entsprechend des hohen gesellschaftlichen Stellenwerts und des anspruchsvollen Aufgabenspektrums eine Einbindung der Sozialen Arbeit in den Anwendungsbereich des § 53 StPO erfolgen?
Im Absatz 1, Nr. 3a und 3b des § 53 StPO sind bereits ausgesuchte Personenkreise aus der Sozialen Arbeit bzw. verwandter Bereiche in den Anwendungsbereich einbezogen worden. Wie eine präzise Formulierung für die Einbeziehung der Sozialen Arbeit in den Anwendungsbereich auszusehen hätte, müsste in den parlamentarischen Beratungen unter Einbeziehung wissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Sachverstandes erarbeitet werden.

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Würden Sie die Aufnahme der Sozialarbeiter*innen in den Kreis der Berufsgruppen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO zusteht, befürworten?
Ja.